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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Grundsätzliches
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen basieren auf schweizerischem Recht und stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung der Elit AG dar. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch Elit AG schriftlich bestätigt sind.

2. Offerten und Auftragsannahme
Die Offertunterlagen wie Zeichnungen usw. bleiben Eigentum der Elit AG und dürfen Dritten ohne schriftlicher Einwilligung der Elit AG nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind unverbindlich und haben zwei Monate Gültigkeit. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich. Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehr- oder Minderpreise berücksichtigt werden.

3. Preise
Die Preise verstehen sich für Lieferungen innerhalb der Schweiz inkl. Verpackung. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW). Für das Abladen müssen bau-seits Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bauseits sind zu erstellen: Sanitär-, Elektro- und Kälteinstallationen und alle anderen notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte, wie z.B. Hebebühne, Autokran usw, für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen. Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Die von Elit AG bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 2 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.
Sollte sich der Mehrwertsteuer-Satz während der Ausführungsphase oder der Lieferung ändern, wird der bei erbrachter Leistung oder Lieferung gültige Mehrwertsteuer-Satz verrechnet. Rechtsverbindlich sind ausschliesslich die aufgeführten Liefer- und Wiederverkaufsbedingungen der Elit AG.

4. Zahlungsbedingungen

bis zu einem Auftragsvolumen von Fr. 9'999.00:

»  30 Tage dato Faktura, rein netto


ab einem Auftragsvolumen ab Fr. 10'000.00 und bei Sonderausführung oder kundenspezifischen Gerätekonstruktionen:
»  40% bei Auftragserteilung, innert 10 Tagen, netto
»  40% vor Produktionsbeginn, innert 10 Tagen, netto
»  20% nach Ablieferung, innert 30 Tagen, netto

 

Erfolgen die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist die Elit AG berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden.
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

5. Mass- und Fabrikationsgrundlagen
Nach Auftragserteilung erstellt die Elit AG aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungs- und Produktionspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung des «Gut zur Ausführung» wird das Einverständnis zur Gestaltung, zur Bestückung und zu den Abmessungen bestätigt.

6. Lieferfristen
Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Die Elit AG muss sich zudem vorbehalten, den Termin angemessen zu verlängern, wenn die erforderlichen technischen oder anderen Angaben zu spät geliefert werden, bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist, z.B. Baumasse, ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden.
Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen.
Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.

7. Bewilligung
Allfällige Bau- und Betriebsbewilligungen sowie andere behördliche Genehmigungen sind Sache des Käufers.

 

8. Montage
Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen der Elit AG, umfassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung zu visieren. Nicht durch die Elit AG verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und persönliche Effekte der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

9. Baubeschädigungen und Diebstahl
Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden von der Elit AG nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch deren Monteure verursacht worden sind.

10. Regiearbeiten
Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes der Bauleitung gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.

11. Versicherung
Unsere Mitarbeiter sind gegen Unfall versichert. Für durch Elit AG verschuldete Personen- und Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.

12. Materialeinlagerung und Einrichtungsschutz
Wenn die gelieferten Apparate und Einrichtungen nicht sofort montiert werden können, ist bauseits für sachgemässe Lagerung Platz zu schaffen. Für alle Kosten infolge von Beschädigung durch anderes Bauplatzpersonal und wegen mangelhafter Platzverhältnisse sowie infolge von Wasser-, Feuer- und Einsturzschäden sowie Diebstahl haftet der Käufer. Der Käufer bzw. dessen Bauleitung hat nach erfolgter Montage der Bauteile für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung zu sorgen. Eine Haftung der Elit AG für die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Vorschriften muss ausdrücklich abgelehnt werden.

13. Prüfung und Abnahme
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen der Elit AG innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

14. Garantie
Die Garantiefrist beginnt ab Rechnungsdatum und beträgt 36 Monate. Die ersten 12 Monaten sind durch eine Vollgarantie gedeckt. Reparaturen erfolgen durch Elit AG als Hersteller. Für weitere 24 Monate gewähren wir auf alle fehlerhaften Bauteile eine Garantie. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Garantie ab Rechnungsdatum der Ersatzteillieferung neu zu laufen und dauert 6 Monate. Die Elit AG verpflichtet sich, alle Teile, die während der Garantiezeit nachweisbar infolge Material- oder Fabrikations-fehler schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch wie möglich instand zu stellen oder zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die bean-standeten Teile franko an die Elit AG zu senden.
Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für Geräte, die unsachgemäss behandelt, mangelhaft gewartet oder übermässiger Beanspruchung ausgesetzt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Elit AG über. Für Erzeugnisse fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller. Magnetdichtungen, Verschleiss- und Glasbauteile sind von der Garantieleistung ausgeschlossen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden werden wegbedungen.

15. Anerkennung
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen. Jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch die Elit AG.

16. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Elit AG. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes oder des Bauhand-werkerpfandrechtes bleibt vorbehalten. Gerichtsstand ist Lenzburg, AG.

Lenzburg, 1. Februar 2020

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